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Anwalt / Mandat

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Honorarverrechnung und Anwaltskosten

Die Verrechnung von Leistungen, die ein Rechtsanwalt Ihnen gegenüber erbringt, ist überwiegend im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) geregelt. Darüber hinaus beinhalten das Notariatstarifgesetz (NTG) und die Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) ebenfalls Regelungen für die Verrechnung anwaltlicher Leistungen oder können als Gesetzesgrundlage herangezogen werden.

Für die Verrechnung von Anwaltskosten stehen in der Regel drei Berechnungsmodelle zur Verfügung: einerseits die Verrechnung nach Einzelleistung, andererseits die Verrechnung nach Stundensatz und darüber hinaus die Verrechnung nach Einheitssatz.

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Bemessungsgrundlage

Für die Verrechnung nach Einheitssatz oder Einzelleistung ist die Bemessungsgrundlage der anwaltlichen Tätigkeit von zentraler Bedeutung. Bemessungsgrundlage ist jener Wert, mit dem Ihr rechtliches Thema oder Ihr rechtliches Problem bewertet werden kann. Bei einem Schaden nach einem Verkehrsunfall ist das zum Beispiel der Schadenersatz, der in Form des kaputten Fahrzeugs entstanden ist. Bei einem Streit über einen Hauskauf ist es der Kaufpreis des Hauses. In den zuvor genannten Gesetzen finden sich auch noch weitere Bemessungsgrundlagen, die herangezogen werden können, wenn sonst keine Bemessungsgrundlage vereinbart oder abzuleiten ist.

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Einzelleistung

Bei der Berechnung der Anwaltskosten nach Einzelleistungen führt jede Leistung des Rechtsanwalts (das Schreiben von Briefen, das Führen von Telefonaten, das Aktenstudium, kurze wie lange Besprechungen, Fahrzeiten und dergleichen) zum Wert der jeweiligen Einzelleistung. Die Summe dieser Einzelleistungen bildet dann das Honorar, dass der Rechtsanwalt Ihnen gegenüber geltend macht.

Verrechnung nach Einheitssatz

Bei der Verrechnung nach Einheitssatz werden grundsätzlich nur Leistungen, die im Zuge eines Gerichtsprozesses erbracht werden, verrechnet. Das sind schriftliche Eingaben (Schriftsätze), die Anträge und rechtliches Vorbringen enthalten, sowie Zeugen und Beweismittel benennen. Zur jeweiligen Bemessungsgrundlage wird im Rechtsanwaltstarifgesetz den Wert dieser Leistung abgebildet. Um auch die anwaltliche Tätigkeit neben den Hauptleistungen zu honorieren (z.B. Besprechungen, Korrespondenz, Telefonate etc.), wird ein einheitlicher Prozentsatz auf die gerichtlichen Leistungen aufgeschlagen. Bei Streitwerten unter € 10.000,00 sind das jeweils 60 %, bei Streitwerten darüber 50 %.

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Die Verrechnung nach Stundensatz

Die Verrechnung nach Stundensatz wird üblicherweise dort gewählt, wo der genaue Arbeitsumfang noch nicht abgeschätzt werden kann. Die Abrechnung erfolgt üblicherweise im 10-Minuten-Takt.

Soweit der Streitwert in Ihren rechtlichen Angelegenheiten klar definiert ist, biete ich Ihnen natürlich auch an, für die jeweiligen durchzuführenden Leistungen und die Kosten vorab zu kalkulieren. Darüber hinaus erhalten Sie von mir jederzeit eine Leistungsaufstellung über die bereits erbrachten Leistungen und können auch Zwischenabrechnungen vorgenommen werden.

Bitte zögern Sie niemals, insbesondere bei Unklarheiten wegen der Kosten über anwaltliche Leistungen nachzufragen. Mir ist wichtig, dass Sie verstehen, warum ich welche Leistungen berechne um Ihnen auch erklären zu können, welchen Wert meine Tätigkeit und mein Einsatz für Sie hat.