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Verrechnung nach Einheitssatz

Bei der Verrechnung nach Einheitssatz werden grundsätzlich nur Leistungen, die im Zuge eines Gerichtsprozesses erbracht werden, verrechnet. Das sind schriftliche Eingaben (Schriftsätze), die Anträge und rechtliches Vorbringen enthalten, sowie Zeugen und Beweismittel benennen. Zur jeweiligen Bemessungsgrundlage wird im Rechtsanwaltstarifgesetz den Wert dieser Leistung abgebildet. Um auch die anwaltliche Tätigkeit neben den Hauptleistungen zu honorieren (z.B. Besprechungen, Korrespondenz, Telefonate etc.), wird ein einheitlicher Prozentsatz auf die gerichtlichen Leistungen aufgeschlagen. Bei Streitwerten unter € 10.000,00 sind das jeweils 60 %, bei Streitwerten darüber 50 %.

Diese Verrechnungsart nach Einheitssatz ist grundsätzlich jene, die bei Gerichtsprozessen zur Anwendung kommen kann. Sie ist auch jene, nach der das Gericht Kosten entscheidet und zuspricht. Bitte beachten Sie, dass der Umstand, dass gegenüber dem Gericht nur Kosten nach Einheitssatz geltend gemacht werden können, nicht automatisch auch bedeutet, dass der Anwalt Ihnen gegenüber keine andere Verrechnungsart vereinbart hat. Bei sehr beratungsintensiven rechtlichen Angelegenheiten ist es daher durchaus möglich, dass Sie im Gerichtsverfahren Kostenersatz zugesprochen bekommen, dennoch aber mehr an Beratungs- und Vertretungskosten an Ihren Anwalt zahlen müssen.