Gewährleistung

Gewährleistungsrecht umfasst die Fallkonstellationen, in denen sich nach Übergabe oder Ablieferung einer Sache oder Leistung herausstellt, dass die Vertragserfüllung nicht vereinbarungsgemäß erfolgte, weil die Sache oder Leistung vom vertraglich definierten Umfang abweicht oder nicht, wie vereinbart, verwendet werden kann.

Die zentralen gesetzlichen Bestimmungen betreffend das Gewährleistungsrecht befinden sich dabei im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Darüber hinaus sind sehr maßgebliche Bestimmungen unter anderem auch im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zu finden.

Die Haftung für Gewährleistung begegnet einem alltäglich. Sei es, dass ein Heizkörper nach Fertigstellung der Arbeiten des Installateurs nicht funktioniert oder ein Fenstereinbau, der vollkommen unfachmännisch erfolgt ist; der Gebrauchtwagen, der kurz nach dem Ankauf einen Motorschaden hat oder auch ein Haus, bei dem man nach dem Einzug feststellen muss, dass das Dach undicht ist.

All diesen Fällen ist gemeinsam, dass man für eine Sache oder für eine Leistung etwas bezahlt hat und nach Fertigstellung der Arbeiten oder Übernahme der Sache feststellen und erkennen muss, dass die Leistung oder die Sache nicht all das aufweist, was sie aufweisen sollte und muss.

Zu beachten ist, dass die gesetzliche Gewährleistung sowohl bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern, als auch bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern (auch als Konsumenten oder Private bezeichnet) und Privatpersonen untereinander Geltung hat. Gerade letzteres wird sehr oft übersehen oder besteht zumindest der Irrglaube, dass die Gewährleistung zwischen Privatpersonen untereinander automatisch ausgeschlossen wäre.

Das Gesetz und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes lassen die Möglichkeit offen, dass die Vertragsparteien in einem gewissen Rahmen Gewährleistung ausschließen. Gerade das wäre zum Beispiel ein wesentlicher Punkt der Rechtsberatung, wenn Sie als Verkäufer eines gebrauchten Einfamilienhauses die Haftung gegenüber dem Käufer möglichst minimieren wollen.

Wie läuft ein Gewährleistungsfall üblicherweise ab?

Wird nun festgestellt, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt, weil z.B. eine Leistung oder eine Sache, die man übernommen hat, vom Lieferanten oder Hersteller mangelhaft geliefert und übergeben wurde, muss man dem Lieferanten bzw. Hersteller noch eine zweite Chance einräumen, den Mangel zu beheben. Das erfordert zunächst, den Mangel genau zu beschreiben (ratsamerweise nachweislich) und ihn beim Vertragspartner geltend zu machen.

Der Hersteller oder Lieferant muss in weiterer Folge innerhalb einer angemessenen Frist (deren Dauer anhand des konkreten Mangels abzuschätzen ist) den Verbesserungsversuch starten. Alternativ hat der Lieferant bzw. Hersteller auch die Möglichkeit, die mangelhafte Sache auszutauschen.

Nur wenn die Mangelbehebung Kosten außerhalb jeder Relation verursachen würde oder für den Auftraggeber mit erheblichen Nachteilen verbunden ist oder vom Hersteller bzw. Lieferanten verweigert wird, besteht die Möglichkeit eine Preisminderung zu fordern, oder den geschlossenen Vertrag überhaupt zur Gänze rückabzuwickeln (Wandlung).

Zu beachten ist die im Gesetz vorgesehene sechsmonatige Frist für die Beweislastumkehr: tritt nämlich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Übernahme einer Leistung oder Sache auf, so hat der Lieferant bzw. Hersteller zu beweisen, dass die Sache im Übergabezeitpunkt mangelfrei gewesen ist. Das wird er in aller Regel aber nicht beweisen können, womit der Kunde einen grundlegenden Vorteil im Prozess hat. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gilt es für den Käufer bzw. Auftraggeber zu beweisen, dass der Mangel bereits im Übergabezeitpunkt vorgelegen ist. Dazu wird üblicherweise ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Wenn Sie eine unbewegliche Sache kaufen oder errichtet erhalten, gilt eine Gewährleistungsfrist von drei Jahren ab dem Übergabezeitpunkt. Bei beweglichen Sachen und Leistungen gilt die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Dabei ist es auch möglich, dass eine bewegliche Sache durch Einbau in eine unbewegliche ebenfalls zur unbeweglichen Sache wird: zum Beispiel ist der einzelne Ziegel nach Einbau in eine dicke Wand als unbewegliche Sache zu qualifizieren, ebenso wie ein Zentralheizungsofen nach Einbau in die gesamte Heizungsanlage.

Es ist daher ratsam bei jedem Vertragsverhältnis bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses sämtliche Vereinbarungen und Absprachen zu dokumentieren, um in weiterer Folge eine Grundlage dafür zu schaffen, was überhaupt Vertragsinhalt geworden ist und welche Leistungen und Sachen vom Hersteller bzw. Lieferanten geschuldet sind. In weiterer Folge sollte spätestens nach dem ersten fehlgeschlagenen Mängelbehebungsversuch rechtlicher Rat eingeholt werden.

Bitte beachten Sie auch, dass Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich nie Versicherungsschutz für Rechtsstreitigkeiten rund um den Ankauf von Liegenschaften oder den Bau von Gebäuden gewähren. Wenn Sie einen derartigen Schutz wollen, ist einzelfallbezogen eine ausdrückliche Vereinbarung im Versicherungsvertrag auszuverhandeln.

Die Bemessungsgrundlage für die Kalkulation der Kosten der Rechtsberatung und des Rechtsbeistands in Verfahren über Gewährleistung wird mit der Höhe der zu erwartenden Mängelbehebungskosten oder mit dem Wert der Sache, wenn sie ausgetauscht wird, oder der Höhe der Preisminderung, wenn eine solche festgesetzt wird, angenommen. Darüber hinaus sind natürlich separate Honorarvereinbarungen im Einzelfall möglich.